FAQ Arbeitgeber
Welche steuerlichen Verpflichtungen habe ich als Arbeitgeber?
Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer und die darauf entfallenden Zuschlagsteuern nach den gesetzlichen Vorgaben vom Arbeitslohn einbehalten, die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich elektronisch übermitteln und die einbehaltenen Beträge fristgerecht an das Betriebsstättenfinanzamt abführen. Daneben bestehen insbesondere Aufzeichnungs-, Bescheinigungs- und – außerhalb des reinen Steuerrechts – sozialversicherungsrechtliche Melde- und Beitragspflichten.
Wie funktioniert das ELStAM-Verfahren für Arbeitnehmer?
Der Arbeitgeber ruft die für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), insbesondere Steuerklasse, Kinderfreibeträge sowie gegebenenfalls Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge, elektronisch ab. Von der Finanzverwaltung bereitgestellte Änderungen sind beim Lohnsteuerabzug ab dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt zu berücksichtigen.
Was gilt bei mehreren Lohnabrechnungen unter verschiedenen Personalnummern?
Erhält ein Arbeitnehmer von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn, ist für den Lohnsteuerabzug entscheidend, ob steuerlich ein einheitliches Dienstverhältnis vorliegt. Mehrere Personalnummern oder organisatorisch getrennte Abrechnungen rechtfertigen für sich allein keine getrennte lohnsteuerliche Behandlung. Bezüge aus einem einheitlichen Dienstverhältnis sind für den Lohnsteuerabzug zusammenzuführen.
Welche steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind möglich?
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind unter gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse oder Vorteile für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 3 Nr. 15 EStG), Leistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder (§ 3 Nr. 33 EStG) sowie qualifizierte betriebliche Gesundheitsförderung bis zu 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr (§ 3 Nr. 34 EStG). Ob eine Leistung steuerfrei ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung und den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Wie ist die Inflationsausgleichsprämie steuerlich zu behandeln?
Die frühere Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG konnte nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei genutzt werden, insgesamt bis zu 3.000 Euro. Für Zahlungen ab dem 1. Januar 2025 besteht diese Steuerbefreiung nicht mehr. Eine 2026 ausgezahlte „Inflationsausgleichsprämie“ ist daher nicht aufgrund dieser Vorschrift steuerfrei.
Was muss ich bei der Lohnsteuer-Anmeldung beachten?
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln; die einbehaltene bzw. übernommene Lohnsteuer ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums anzumelden und abzuführen. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat; bei geringeren Vorjahresbeträgen kann er das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr sein (§ 41a EStG).
Wann muss ich eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen?
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres ist das Lohnkonto abzuschließen. Die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind nach den gesetzlichen Vorgaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dem Arbeitnehmer ist die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Für die gesetzliche Datenübermittlung gelten die hierfür vorgesehenen Fristen, regelmäßig bis Ende Februar des Folgejahres.
Was passiert bei Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer?
Der Arbeitgeber haftet nach § 42d EStG insbesondere für Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Bei Pflichtverletzungen können daher Steuer- bzw. Haftungsforderungen sowie – abhängig vom Einzelfall – steuerliche Nebenleistungen und weitere steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Folgen entstehen. Die konkrete Rechtsfolge hängt von Art und Verschulden der Pflichtverletzung ab.
Wie werden Sonderzahlungen (Weihnachts- / Urlaubsgeld) besteuert?
Einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld werden lohnsteuerlich regelmäßig als „sonstige Bezüge“ behandelt, soweit sie keinen laufenden Arbeitslohn darstellen. Die Lohnsteuer wird nach § 39b Abs. 3 EStG anhand des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ermittelt. Ein deutsches „Jahressechstel-Verfahren“ gibt es hierfür nicht.
Wie handhabe ich Änderungen bei Steuerklasse oder Freibeträgen während des Jahres?
Ändern sich lohnsteuerliche Merkmale, stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber die geänderten ELStAM elektronisch bereit. Der Arbeitgeber muss die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum maßgeblichen ELStAM beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Soweit für eine Änderung ein Antrag erforderlich ist – etwa bei bestimmten Steuerklassenwechseln oder Freibeträgen –, ist dieser grundsätzlich vom Arbeitnehmer bzw. von den Ehegatten bei der Finanzverwaltung zu stellen.